Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Spinotti Industrial Service – Mathias Spinotti

Version 2.0 | Stand: 01.11.2026


Unternehmer: Mathias Spinotti

Geschäftsbezeichnung: Spinotti Industrial Service

Rechtsform: Einzelunternehmen

Anschrift: Hofsteigstraße 91, 6858 Schwarzach, Österreich

Telefon: +43 676 9449443

E-Mail: info@spinotti-service.com

Website: www.spinotti-service.com



§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Spinotti Industrial Service (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern und Verbrauchern (nachfolgend „Kunden“), sofern sie wirksam vereinbart wurden.

2. Sie gelten insbesondere für:

- Service, Wartung, Inspektion und Reparatur von Biomasse- und Holzheizungsanlagen;

- Störungsdiagnosen, Fehlersuche und technische Beratung;

- Inbetriebnahmen, Anlagenoptimierungen und Schulungen;

- Modernisierungen, Steuerungsumbauten und Retrofit;

- Verkauf, Beschaffung und Versand von Ersatzteilen, Baugruppen und technischen Komponenten;

- Fernwartung, Visualisierung, Smartbridge- und Cloud-Dienstleistungen;

- Software, Lizenzen und wiederkehrende Abonnements.

3. Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB.

4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Unternehmerkunden werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers Vertragsbestandteil.

5. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen. Die ergänzenden Verbraucherregelungen am Ende dieser AGB haben bei Widersprüchen Vorrang.

6. Diese AGB gelten auch für internationale Geschäfte, soweit ihre Anwendung rechtlich zulässig ist.


§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

1. Angebote sind grundsätzlich 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nichts anderes angegeben ist.

2. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den individuell vereinbarten Leistungen und den gesetzlichen Vertragspflichten.

3. Technische Angaben und Kalkulationen beruhen auf den zum Angebotszeitpunkt bekannten Informationen und Anlagenzuständen.

4. Nicht ausdrücklich beauftragte Arbeiten, insbesondere zusätzliche Reparaturen, Umbauten oder Prüfungen, sind nicht automatisch Bestandteil des Vertrags.

5. Werden während der Ausführung zusätzliche Arbeiten erforderlich, informiert der Auftragnehmer den Kunden und holt vor kostenpflichtigen Erweiterungen die erforderliche Zustimmung ein.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete qualifizierte Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer einzusetzen, soweit keine höchstpersönliche Leistung vereinbart wurde und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

7. Eine bestimmte Energieeinsparung, Emissionsverbesserung, Anlagenverfügbarkeit oder Leistungssteigerung wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Eigenschaft oder Erfolg vereinbart wurde.


§ 3 Preise, Arbeitszeiten und Nebenkosten

1. Es gelten die vereinbarten Preise und Stundensätze.

2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise grundsätzlich netto zuzüglich der anwendbaren Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

3. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Steuern und verpflichtender Nebenkosten entsprechend den gesetzlichen Informationspflichten ausgewiesen.

4. Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem, erforderlichem Aufwand.

5. Gesondert verrechnet werden können, soweit wirksam vereinbart:

- Arbeits- und Diagnosezeiten;

- An- und Abreise sowie Fahrzeiten;

- Fahrtkilometer;

- erforderliche Reise- und Übernachtungskosten;

- Ersatzteile, Verbrauchs- und Hilfsmaterialien;

- Transport, Verpackung und Versand;

- ausdrücklich vereinbarte Zuschläge und Sonderleistungen.

6. Auch die erforderliche technische Fehlersuche, Prüfung, Programmierung und Dokumentation sind vergütungspflichtige Leistungen, sofern dies vereinbart wurde.

7. Eine begonnene oder durchgeführte Fehlersuche kann auch dann zu vergüten sein, wenn der Defekt nicht behoben werden kann, sofern kein erfolgreicher Reparaturerfolg als Voraussetzung der Vergütung vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch erfüllt sind.

8. Bei Kostenvoranschlägen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erhebliche Kostenüberschreitungen werden rechtzeitig mitgeteilt.

9. Eine einseitige Änderung bereits verbindlich vereinbarter Preise erfolgt nicht ohne entsprechende gesetzliche oder wirksam vereinbarte Grundlage.


§ 4 Zahlungsbedingungen und Vorauszahlungen

1. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel wirksam vereinbart wurde.

2. Ein auf der Rechnung ausgewiesenes längeres Zahlungsziel gilt als vom Auftragnehmer gewährte Zahlungsfrist, sofern keine abweichende verbindliche Vereinbarung besteht.

3. Bei Neukunden sowie bei Bestellungen oder Aufträgen mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 5.000 kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung von bis zu 100 % vereinbaren.

4. Die konkrete Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung werden vor Vertragsabschluss festgelegt.

5. Bei vereinbarter Vorauszahlung kann die Beschaffung von Materialien, die Bestellung von Ersatzteilen oder der Beginn der Leistung von deren Eingang abhängig gemacht werden.

6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzlich zulässigen Mahn-, Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten.

7. Skontoabzüge sind ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

8. Gegenüber Unternehmern können bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit für noch ausstehende Leistungen zusätzliche Sicherheiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden.

9. Bei wesentlichem Zahlungsverzug kann die Erbringung weiterer Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach vorheriger Ankündigung ausgesetzt werden.

10. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.


§ 5 Lieferung, Versand und Eigentumsvorbehalt

1. Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse.

2. Versand-, Verpackungs-, Transport- und gegebenenfalls Zollabwicklungskosten trägt grundsätzlich der Kunde, sofern dies vor Vertragsabschluss wirksam vereinbart und ordnungsgemäß offengelegt wurde.

3. Lieferfristen beginnen bei vereinbarter Vorauszahlung frühestens mit deren Eingang, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4. Liefertermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Bei Lieferverzögerungen gelten die gesetzlichen Informations-, Leistungs- und Rücktrittsrechte.

6. Gegenüber Unternehmern richtet sich der Gefahrenübergang nach der vereinbarten Lieferklausel beziehungsweise den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich erst mit der gesetzlich maßgeblichen Übergabe über.

8. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies nach dem anwendbaren Recht wirksam vereinbart werden kann.

9. Bei Auslandslieferungen werden die Verantwortlichkeiten für Einfuhrabgaben, Zoll, Transport und erforderliche Dokumente im jeweiligen Vertrag festgelegt.

10. Die gesetzlichen Rechte bei Lieferverzug und mangelhafter Lieferung bleiben unberührt.


§ 6 Sonderbestellungen und kundenspezifische Waren

1. Sonderbestellungen sind Waren, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch speziell beschafft, angefertigt oder konfiguriert werden.

2. Bei Unternehmergeschäften besteht kein allgemeines vertragliches Rückgaberecht für ordnungsgemäß gelieferte Waren, sofern ein solches nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Eine einvernehmliche Rücknahme von Sonderbestellungen kann von der Erstattung tatsächlich entstandener, nicht vermeidbarer Kosten abhängig gemacht werden.

4. Bei einer vom Unternehmerkunden zu vertretenden Vertragsauflösung gelten die gesetzlichen und wirksam vereinbarten Ansprüche des Auftragnehmers, einschließlich gegebenenfalls zustehender Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche.

5. Gegenüber Verbrauchern bleiben sämtliche gesetzlichen Rücktritts- und Gewährleistungsrechte bestehen. Gesetzliche Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, insbesondere bei bestimmten kundenspezifisch angefertigten Waren, gelten nur bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen.


§ 7 Service, Reparaturen und Fehlersuche

1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und unter Beachtung der einschlägigen technischen und gesetzlichen Anforderungen aus.

2. Der Kunde stellt erforderliche technische Informationen, Anlagenunterlagen und einen sicheren Zugang bereit.

3. Der Kunde informiert über bekannte Störungen, sicherheitsrelevante Mängel und frühere Umbauten.

4. Eine Fehlersuche stellt, soweit entsprechend vereinbart, eine eigenständige vergütungspflichtige Leistung dar.

5. Kann eine Reparatur aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, werden die bis dahin geschuldeten und vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach der vereinbarten Vergütungsregelung abgerechnet.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht beauftragte Anlagenteile umfassend zu untersuchen, soweit sich eine solche Pflicht nicht aus gesetzlichen Prüf-, Warn- oder Sorgfaltspflichten ergibt.

7. Bei erheblichen Sicherheitsmängeln kann die Arbeit unterbrochen und eine Inbetriebnahme verweigert werden, solange die erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen fehlen.

8. Der Auftragnehmer dokumentiert wesentliche Feststellungen und gegebenenfalls verbleibende Einschränkungen in geeigneter Form.


§ 8 Altanlagen, bestehende Mängel und Ersatzteilverfügbarkeit

1. Bei älteren Heizungsanlagen können altersbedingte Defekte, Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß, fehlende Ersatzteile und technische Inkompatibilitäten vorliegen.

2. Der Auftragnehmer übernimmt durch Arbeiten an einzelnen Komponenten nicht automatisch die Verantwortung für den Gesamtzustand der Anlage.

3. Nicht beauftragte Anlagenteile gelten nicht allein durch eine Wartung oder Reparatur als geprüft oder als mangelfrei bestätigt.

4. Für bereits vorhandene Mängel, die nicht Gegenstand des Auftrags sind und nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, wird keine zusätzliche vertragliche Einstandspflicht übernommen.

5. Erkennt der Auftragnehmer sicherheitsrelevante oder für die beauftragte Leistung wesentliche Mängel, erfüllt er seine gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten.

6. Bei nicht mehr verfügbaren Originalteilen können geeignete Alternativen nach Abstimmung mit dem Kunden angeboten werden.

7. Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für die geschuldeten Leistungen bleiben unberührt.


§ 9 Retrofit, Steuerungsumbauten und Inbetriebnahmen

1. Der vereinbarte Leistungsumfang wird in Angebot, Auftrag oder technischer Leistungsbeschreibung festgelegt.

2. Nicht ausdrücklich beauftragte mechanische, hydraulische, elektrische oder bauliche Anpassungen gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang.

3. Die Integration vorhandener Fremdkomponenten erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Schnittstellen und technischen Voraussetzungen.

4. Eine Garantie für die vollständige Kompatibilität nicht geprüfter Fremdsysteme wird nur übernommen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Zusätzliche Arbeiten aufgrund unbekannter technischer Gegebenheiten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

6. Der Kunde wird auf bekannte wesentliche Einschränkungen hingewiesen.

7. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die fachgerechte Ausführung, die vereinbarte Funktion und die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen bleibt bestehen.

8. Erforderliche Prüfungen und Abnahmen werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten Aufgabenverteilung durchgeführt.


§ 10 Fernwartung, Smartbridge, Visualisierung und Cloud

1. Fernwartungs- und Cloud-Leistungen werden im vertraglich vereinbarten Umfang bereitgestellt.

2. Die Nutzung kann eine geeignete Internetverbindung, Netzwerkkomponenten, Stromversorgung, kompatible Steuerungen und Zugriffsberechtigungen voraussetzen.

3. Der Kunde stellt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden technischen Voraussetzungen bereit.

4. Eine durchgehende Verfügbarkeit oder bestimmte Reaktionszeit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Ohne entsprechende Vereinbarung erfolgt keine permanente Anlagenüberwachung und keine jederzeitige Störungsannahme.

6. Automatische Meldungen und Alarmfunktionen ersetzen keine vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen und keine notwendige betriebliche Anlagenüberwachung.

7. Fernwartung ersetzt keine erforderlichen Prüfungen vor Ort.

8. Technisch erforderliche Wartungsfenster und Sicherheitsupdates werden unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen durchgeführt.

9. Für Störungen fremder Internet-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur wird nur gehaftet, soweit diese dem Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen sind.

10. Laufzeiten, Entgelte, Kündigung und Verlängerung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

11. Bei Vertragsbeendigung richten sich Datenbereitstellung, Zugangsbeendigung und Datenlöschung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

12. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den anwendbaren Datenschutzbestimmungen.


§ 11 Software, Lizenzen und digitale Leistungen

1. Software und Lizenzen werden im vertraglich vereinbarten Umfang bereitgestellt.

2. Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Lizenzvereinbarung.

3. Bei Drittanbieter-Software werden die maßgeblichen Lizenzbedingungen und Vertragspartner vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.

4. Der Kunde ist für die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen verantwortlich.

5. Gesetzlich erforderliche Aktualisierungen, insbesondere bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen, bleiben geschuldet.

6. Gesetzliche Gewährleistungs- und Verbraucherrechte werden nicht eingeschränkt.


§ 12 Wartungsverträge und wiederkehrende Leistungen

1. Wartungs- und Serviceverträge werden individuell vereinbart.

2. Der Vertrag legt insbesondere Anlagen, Leistungsumfang, Wartungsintervalle, Preise, Laufzeit, Kündigung und gegebenenfalls enthaltene Materialien fest.

3. Nicht enthaltene Reparaturen, Ersatzteile und Zusatzleistungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung gesondert verrechnet.

4. Eine automatische Vertragsverlängerung erfolgt nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung.

5. Preisänderungen während laufender Verträge bedürfen einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.

6. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

7. Eine Wartungsvereinbarung beinhaltet keine Garantie für eine jederzeit störungsfreie Anlage, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 13 Termine, Stornierungen und vergebliche Anfahrten

1. Vereinbarte Termine sind von beiden Vertragsparteien einzuhalten, soweit keine rechtlich anerkannten Hinderungsgründe entgegenstehen.

2. Terminabsagen sind möglichst frühzeitig mitzuteilen.

3. Bei vom Kunden zu vertretenden kurzfristigen Absagen können tatsächlich entstandene, erforderliche und nachweisbare Kosten verlangt werden, soweit ein entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht.

4. Hierzu zählen insbesondere nicht vermeidbare Reise-, Übernachtungs- und Vorbereitungskosten.

5. Gesetzlich zustehende Vergütungsansprüche, insbesondere bei unterbliebener Mitwirkung des Kunden, bleiben vorbehalten. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

6. Ist eine Anfahrt aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands vergeblich, können die vereinbarten und gesetzlich ersatzfähigen Aufwendungen berechnet werden.

7. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.


§ 14 Mitwirkung, Prüf- und Warnpflichten

1. Der Kunde stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Unterlagen bereit.

2. Bekannte Sicherheitsmängel und besondere Betriebsbedingungen sind mitzuteilen.

3. Der Auftragnehmer erfüllt die ihm gesetzlich obliegenden Prüf-, Warn- und Sorgfaltspflichten.

4. Bei erkannten wesentlichen Risiken wird der Kunde in geeigneter Form informiert.

5. Lehnt der Kunde eine empfohlene Maßnahme ab, kann dies dokumentiert werden.

6. Eine solche Dokumentation entbindet den Auftragnehmer nicht von zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen.

7. Bei unmittelbarer Gefahr kann der Auftragnehmer die Fortsetzung der Arbeiten oder eine Inbetriebnahme verweigern.


§ 15 Gewährleistung

1. Es gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

2. Gegenüber Verbrauchern werden gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen oder verkürzt.

3. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Eine freiwillige Garantie besteht nur bei ausdrücklicher Zusage.

5. Eine Garantie schränkt gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht ein.

6. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit, behauptete Mängel im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu prüfen und die geschuldete Abhilfe vorzunehmen.

7. Für Schäden, die ausschließlich durch nachträgliche unsachgemäße Eingriffe Dritter, bestimmungswidrige Nutzung oder andere nicht zurechenbare Ursachen entstehen, besteht keine darüber hinausgehende Einstandspflicht.


§ 16 Haftung – Unternehmergeschäfte (B2B)

1. Diese Bestimmungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

2. Die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden und Personenschäden wird nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

3. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht, soweit eine Haftungsbeschränkung wegen wesentlicher Vertragspflichten oder aus anderen gesetzlichen Gründen unwirksam wäre.

4. Eine Beschränkung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird durch diese AGB nicht vereinbart.

5. Für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Stillstandskosten und mittelbare Vermögensschäden ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

6. Für bestehende Anlagenmängel, nicht beauftragte Anlagenteile und vom Auftragnehmer nicht verursachte Störungen wird keine eigenständige vertragliche Haftung übernommen.

7. Für Schäden infolge unrichtiger technischer Angaben des Kunden oder unterlassener Mitwirkung haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese Schäden ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen sind.

8. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere Produkthaftungsansprüche, bleiben unberührt.

9. Eine betragsmäßige Haftungsobergrenze wird nicht vereinbart.


§ 17 Haftung – Verbraucher (B2C)

1. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

2. Die Haftung für Personenschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen.

3. Eine Einschränkung der Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen wird durch diese AGB nicht vereinbart.

4. Gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.

5. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung wird gegenüber Verbrauchern durch diese AGB nicht vereinbart.


§ 18 Höhere Gewalt und Lieferhindernisse

1. Bei außergewöhnlichen, nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Leistungserbringung verhindern oder erheblich beeinträchtigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Kunde wird über wesentliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine informiert.

3. Die Parteien bemühen sich um eine angemessene Lösung.

4. Gesetzliche Rücktritts-, Auflösungs- und Rückerstattungsrechte bleiben unberührt.


§ 19 Datenschutz und technische Dokumentation

1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.

2. Technische Anlagen- und Servicedaten können im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang zur Auftragsabwicklung und Dokumentation verarbeitet werden.

3. Fotos, Messwerte und technische Berichte werden nur auf geeigneter Rechtsgrundlage verwendet.

4. Soweit erforderlich, werden gesonderte Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsvereinbarungen abgeschlossen.

5. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.


§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt grundsätzlich österreichisches materielles Recht, soweit zwingende Vorschriften oder wirksame individuelle Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.

2. Gegenüber Unternehmern wird, soweit rechtlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz des Auftragnehmers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

3. Bei Verbrauchern bleiben die zwingenden Gerichtsstands- und Rechtswahlbestimmungen unberührt.

4. Bei internationalen Verbraucherverträgen bleiben zwingende Schutzvorschriften des maßgeblichen Aufenthaltsstaates anwendbar.

5. Für internationale Warenkaufverträge zwischen Unternehmern wird die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen, soweit dies rechtlich wirksam vereinbart werden kann.


§ 21 Schlussbestimmungen

1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Die übrigen Bestimmungen bleiben im rechtlich zulässigen Umfang wirksam.

3. Diese AGB gelten nur, soweit sie vor oder bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden.

4. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung.



Ergänzende Verbraucherbestimmungen

V1. Preise und Informationen

Verbrauchern werden vor Vertragsabschluss die gesetzlich erforderlichen Informationen über Leistungen, Gesamtpreise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen und wesentliche Vertragsmerkmale bereitgestellt.


V2. Rücktritt bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften

1. Soweit das österreichische Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Anwendung findet, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen.

2. Beginn, Berechnung und Ausübung der Rücktrittsfrist richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Gesetzliche Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gelten ausschließlich bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen.

4. Bei ausdrücklich angeforderten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten können gesetzliche Ausnahmen bestehen. Für zusätzlich angebotene Waren oder Leistungen sind die jeweils anwendbaren Regeln gesondert zu beachten.

5. Erforderliche Rücktrittsinformationen und das Muster-Rücktrittsformular werden gesondert bereitgestellt.

6. Beginnt eine Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers innerhalb der Rücktrittsfrist, werden die gesetzlich erforderlichen Erklärungen eingeholt.


V3. Gewährleistung und Schadenersatz

Sämtliche zwingenden gesetzlichen Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Produkthaftungsrechte bleiben unberührt.


V4. Warenversand

Versandkosten, Gefahrtragung, Lieferung und Rücksendung richten sich nach den gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen und den wirksam vereinbarten Bedingungen.


V5. Digitale Leistungen und Abonnements

1. Laufzeit, Preis, Kündigung und Verlängerung werden vor Vertragsabschluss transparent vereinbart.

2. Automatische Verlängerungen erfolgen ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

3. Gesetzliche Aktualisierungs-, Gewährleistungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.


V6. Vorrang zwingenden Verbraucherrechts

Soweit Bestimmungen dieser AGB zwingenden Verbraucherrechten widersprechen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Spinotti Industrial Service

Mathias Spinotti

Hofsteigstraße 91

6858 Schwarzach · Österreich

info@spinotti-service.com

www.spinotti-service.com


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Version 2.0

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